Satzung

Bild: Die Einfahrt zur heutigen Buer-Gladbecker-Straße auf einer Ansichtskarte von 1920. Links im Bild die Gaststätte „Deutsches Haus“, in der sich ab 1901 das Clubleben in urgemütlicher Atmosphäre abspielte. Das Vereinslokal Röhling, wie es damals hieß, lag in unmittelbarer Nachbarschaft zum ersten Tennisplatz von Buer-Mitte.

§ 1 Name und Zweck

Der Verein führt den Namen „Gesellschaftsverein Buer 1897“.
Er hat die Aufgabe, das gesellschaftliche Leben und die Geselligkeit zu pflegen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede volljährige Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist ein Vereinsvorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmevertrag. Über die Aufnahe entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
Das neue Mitglied ist vom Vorsitzenden schriftlich darüber zu benachrichtigen, ab welchem Zeitpunkt es als Mitglied geführt wird.
Ihm ist gleichzeitig eine Abschrift dieser Satzung sowie ein Mitgliederverzeichnis zu übersenden.

§ 3 Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Gesellschaftsverein muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schriftführer oder dem Vorsitzenden erfolgen.
Die Austrittserklärung hat die Wirkung, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten 31. Dezember endet.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes sowie durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedschaft endet im übrigen durch Ableben des Mitgliedes.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand. Dieser besteht aus:
  • a) dem Vorsitzenden,
  • b) dem Veranstaltungswart,
  • c) dem Schriftführer,
  • d) dem Schatzmeister.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass im regelmäßigen Turnus der Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister und im nachfolgenden Jahr der Veranstaltungswart zusammen mit dem Schriftführer gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche nicht zum Vorstand gehören dürfen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Mitglied, die Vakanz bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszufüllen. Dort erfolgt die Wahl für die Restamtszeit des/der Ausgeschiedenen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder.
  2. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  3. die Änderung der Satzung,
  4. die Höhe der Mitgliederbeträge,
  5. die Ausschließung eines Mitgliedes,
  6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung: jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung am selben Tag ohne Einladung statt.
Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 6 Vorstand des Vereins

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe

  • a) den Vereinszweck zu fördern,
  • b) die Beschlüsse der Mitglieder vorzubereiten und auszuführen,
  • c) das Vereinsvermögen zu verwalten,
  • d) die Vereinsveranstaltungen vorzubereiten und zu leiten.

Im Rahmen seines Handelns für den Verein kann der Vorstand nur solche Verpflichtungen für den Verein eingehen, die die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zur Vertretung des Vereins befugt.

§ 7 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt grundsätzlich den Gesellschaftsverein in allen Rechtsgeschäften nach außen.
Der Vorsitzende wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge des § 4 vertreten.

§ 8 Der Veranstaltungswart

Der Veranstaltungswart bereitet den geselligen Teil der Veranstaltungen vor und leitet diese.

§ 9 Der Schriftführer

Der Schriftführer hat die Aufgabe

  • a) die Protokolle zu verfassen,
  • b) das Verzeichnis der Mitglieder zu führen,
  • c) zu den Veranstaltungen einzuladen und den Schriftverkehr zu erledigen.

§ 10 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister soll die Jahresbeiträge im ersten Quartal des Jahres einziehen. Er ist für die sichere Aufbewahrung des Vereinsvermögens verantwortlich und besorgt die Ausgaben.
Er führt ein Kassenbuch, aus dem der Kassenbestand jederzeit ersichtlich sein muss.
Kontrollvollmacht haben sowohl der Schatzmeister als auch der Vorsitzende, bei nicht nur vorläufiger Verhinderung des Vorsitzenden auch der Veranstaltungswart.

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu Unterstützung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden.

§ 12 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
Die Auflösung des Gesellschaftsvereins kann nur dann beschlossen werden, wenn mehr als 50 % der Mitglieder zustimmen.

§ 13 Verantwortlichkeit für den Umgang, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Verantwortlich für die Belange des Datenschutzes und damit interner Datenschutzbeauftragter ist der Gesellschaftsverein Buer 1897, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, dieser wiederum vertreten durch die/den Vorstandsvorsitzende(n).

§ 14 Grundsätze der Datenerhebung und Verarbeitung

Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks des Gesellschaftsvereins Buer 1897 notwendig ist.

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Mit dem Beitritt zum Gesellschaftsverein Buer 1897 werden Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift, Beruf, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, E-Mail-Adresse und Bankverbindung aufgenommen und zum Zweck der Mitgliederverwaltung gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.

Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gelöscht, sofern nicht auf Grundlage besonderer Bestimmungen z.B. aus steuerrechtlichen Gründen, Aufbewahrungspflichten bestehen.

Darüber hinaus verarbeitet der Gesellschaftsverein Buer 1897 die folgenden personenbezogenen Daten:

  1. Zum Zweck des Einzugs von Mitgliedsbeiträgen über VR-Zahlungssysteme, ein Online-Programm der Volksbanken, für Mahnwesen und Inkasso sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift und Bankverbindung;
  2. zum Versand von Einladungen zu Veranstaltungen und Versammlungen: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift, E-Mailadresse;
  3. zur Verarbeitung des Postein- und Ausgangs über EDV sowie Post, Fax und E-Mail: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift und E-Mailadresse;
  4. zum Zweck der Veröffentlichung der Mitgliedernamen auf der vereinsinternen Mitgliederliste sowie im geschützten Bereich auf der Homepage des Gesellschaftsvereins: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift, Beruf, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, und E‑Mailadresse;
  5. Fotos und evtl. Videos von Veranstaltungen des Gesellschaftsvereins zum Zweck der Veröffentlichung im geschützten Bereich auf der Homepage des Gesellschaftsvereins.

§ 15 Rechte der betroffenen Personen

Eine betroffene Person kann jederzeit Auskunft über die personenbezogenen Daten und gegebenenfalls deren Berichtigung, Einschränkung oder Löschung verlangen.

Bestehen Einwände, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, ist ein Widerspruch zu richten an die/den Vorsitzende(n) des Gesellschaftsverein Buer 1897. Sollten die Bedenken nicht ausgeräumt werden können, können Einwände gegenüber der für den Gesellschaftsverein Buer 1897 zuständigen Aufsichtsbehörde erklärt werden:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Postfach 20 04 44

40102 Düsseldorf

Telefon: 0211 384240

Fax: 0211 3842410

E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Der ursprüngliche § 13 der Satzung wurde zu § 16 der Satzung mit folgender inhaltlichen Änderung:

Die Satzungsänderung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 26.03.2019 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen der Satzung vom 17.09.1996 in der geänderten Fassung vom 17.03.2003 gelten unverändert fort.